Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. OSKO GmbH, Winkelstraße 31, 48607 Ochtrup
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Fa. OSKO GmbH, nachfolgend OSKO genannt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen diese Bedingungen soweit zulässig dem geltenden Recht vor, soweit nichts bestimmt ist, werden sie durch das geltende Recht ergänzt. Abweichende Bestimmungen des Kunden sind für OSKO nur dann verbindlich, wenn sie von OSKO ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Im Zweifel ist anzunehmen, dass OSKO nur zu den eigenen Liefer- und Zahlungsbedingungen kontrahieren will.
1. Angebot
Angebote von OSKO sind nur verbindlich innerhalb der im Angebot ausgewiesenen Annahmefrist. Fehlt es an einer solchen, so sind die Angebote freibleibend.
2. Auftragsbestätigung
Ein Auftragsverhältnis kommt grundsätzlich nur aufgrund einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch OSKO zustande. Mündliche Absprachen sind unwirksam, es sei denn, trotz mangels der Schriftform werden sie eingehalten.
3. Preise
(1.) Die Preisfestlegung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(2.) Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab „Werk“ und in „EURO“, zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3.) OSKO ist berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss Materialpreiserhöhungen oder Tarifabschlüsse zu einer Kosten-Mehrbelastung von nachweislich mehr als 5 % führen,
(a) und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mehr als 4 Monate liegen.
(b) oder die Lieferung sich verzögert aus vom Kunden zu vertretenden Gründen.
(c) oder eine Lieferverzögerung von 4 und mehr Monaten auf Fälle von höherer Gewalt zurückzuführen ist.
(4.) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind grundsätzlich nicht in den Preisen eingeschlossen.
(5.) Änderungswünsche des Kunden nach erfolgter Auftragsbestätigung, die zu nachweislichen Mehrkosten führen, können von OSKO gesondert berechnet werden.
(6.) Konstruktionszeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten werden von OSKO grundsätzlich in den Verkaufspreis miteinkalkuliert. Ist dies der Fall, behält OSKO das alleinige Eigentums- und Urheberrecht. Eine Weiterleitung an Dritte ohne Genehmigung von OSKO ist nicht zulässig. Etwas anderes gilt, falls diese Vorarbeiten vom Kunden veranlasst sind und es nicht zu einer Auftragserteilung kommt. In diesem Fall ist OSKO berechtigt, die entsprechenden Kosten der Vorarbeiten gegen Übergabe der Unterlagen in Rechnung zu stellen.
4. Rücktritt / Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag grundsätzlich nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund kann erwiesene Zahlungsunfähigkeit des Kunden sein. Kündigt der Kunde oder tritt er vom Vertrag zurück, ohne dass dies OSKO zu vertreten hat, so hat OSKO vor Ablieferung der Ware ein Wahlrecht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder Vertragserfüllung. Im Falle des Schadensersatzes wird widerlegbar vermutet, dass OSKO sich vom Verkaufspreis ersparte Aufwendungen abziehen lassen muss in einer Größenordnung von 75 % vor Bestellung des Rohmaterials und in Höhe von 30 % danach.
1. Liefermengen
(1.) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.
(2.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist OSKO zu Teillieferungen berechtigt.
2. Gefahrübergang
(1.) Die Lieferung erfolgt ab Werk Ochtrup.
(2.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Frachtführer übergeben wurde. Ist der Kunde Selbstabholer, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
(3.) Erfolgt die Lieferung auf von OSKO zur Verfügung gestellten Paletten, so sind diese vom Kunden vorab im Tausch zu ersetzen oder innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt frachtfrei an OSKO zurückzusenden. Geschieht dies nicht, ist OSKO berechtigt, pro Palette den angemessenen Preis dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3. Lieferfrist
(1.) Die von OSKO angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versand- bzw. Abholdatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
(2.) Die vereinbarte Lieferfrist stellt kein Fixdatum dar, es sei denn, ein solches Fixdatum wurde ausdrücklich vereinbart.
(3.) Weiterhin gilt die vereinbarte Lieferfrist stets unter dem Vorbehalt der Abklärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten, insbesondere behördlicher Genehmigungen oder der vom Kunden zu liefernden Zeichnungen, Werkzeuge oder Ähnliches.
Ist nämlich für die Herstellung des Werks eine Handlung des Kunden erforderlich und ist der Kunde mit dieser Handlung im Rückstand, so verschiebt sich die Lieferfrist um den dadurch entstehenden Differenz-Zeitraum.
(4.) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde OSKO eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die 3 Wochen nicht unterschreiten darf.
(5.) Wird die Lieferfrist einschließlich der Nachfrist nicht eingehalten, haftet OSKO ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
(6.) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Rückstände und von OSKO nicht zu vertretende Umstände entbinden OSKO von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, zu kündigen und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
(7.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist OSKO berechtigt, den entstehenden Schaden, insbesondere Bereitstellungskosten, ersetzt zu verlangen. Die Bereitstellungskosten betragen pro Palette und Tag, Stand 01.01.2007 : 3,00 €. Diese Bereitstellungskosten werden entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungsindexes für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt jährlich angepasst.
(8.) Annahmeverzug des Kunden führt dazu, dass der Kunde vorleistungspflichtig ist, d.h., OSKO kann Zahlung verlangen, ohne mit der Lieferung der Ware in Vorleistung treten zu müssen.
4. Zahlung
(1.) Der Kaufpreis einschließlich aller Nebenkosten ist fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
(2.) Eine rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Betrag mit entsprechender Wertstellung auf dem Konto der Firma OSKO eingegangen ist. Eine Scheckzahlung gilt nur erfüllungshalber.
(3.) Bei nicht pünktlicher Zahlung werden gem. §§ 288, 286 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und sofern OSKO einen höheren Schaden nachweisen kann, dieser Schaden als Verzugsschaden geltend gemacht.
(4.) Die Hereingabe von Wechsel bedarf der vorherigen Zustimmung von OSKO. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sowie das Risiko gehen zu Lasten des Kunden.
(5.) Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von OSKO anerkannt sind. Demgemäß steht dem Kunden bei bestrittenen Gegenansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(6.) Bei Nichtzahlung fälliger Rechnungsbeträge, die angemahnt wurden, ist OSKO berechtigt, sofern der Kunde nicht den Nachweis führt, dass bei Anlegung banküblicher Maßstäbe nicht von einer Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit gesprochen werden kann, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Sicherheiten, z.B. Vorkasse, verlangen zu können.
5. Eigentumsvorbehalt
(1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Kunden zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von OSKO im Eigentum von OSKO.
(2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OSKO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuholen. Durch die Zurückholung liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, sofern OSKO dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt. Weiterhin ist OSKO berechtigt, die zurückgeholte Ware zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
(3.) Es wird vereinbart, dass der Kunde die Vorbehaltsware für OSKO im Besitz hat und verpflichtet ist, sie pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen alle möglichen Gefahren ausreichend zu versichern. Bei Pfändung ist OSKO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit OSKO ggf. Klage gem. § 771 ZPO erheben kann.
(4.) Alle mit dem Zahlungsverzug oder der Intervention Dritter entstehende Kosten hat der Kunde OSKO zu ersetzen.
(5.) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht OSKO das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustands der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.
(6.) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden zulässig. Veräußert er sie, tritt er mit der Veräußerung die gegen den Erwerber gerichtete Forderung an OSKO ab mit der Maßgabe, dass der Kunde den Erwerber zu verpflichten hat, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an OSKO zu leisten. Dies gilt entsprechend für Fälle gem. ( 5.) .
(7.) Weiterhin sind Verfügungen über die Vorbehaltsware dann unzulässig, wenn es sich um Sicherungsübereignung oder Verpfändung handelt.
(8.) Sollte der Kunde die Vereinbarung über die Behandlung der Vorbehaltsware nicht einhalten können, so hat er zuvor mit OSKO eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, wie z.B. eine Factoring-Abrede. Kommt der Kunde dieser Auflage nicht nach und wird anschließend die Vorbehaltsware durch ihn oder Dritte nicht bezahlt, so wird OSKO grundsätzlich ein Strafverfahren einleiten. Die Kosten dieses Strafverfahrens, maximal 1.000,00 € pro Fall, hat der Kunde zu tragen.
(9.) OSKO erklärt hiermit, von dem Recht auf Einzug einer abgetretenen Forderung aus Vorbehaltsware keinen Gebrauch zu machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und/oder keine Anhaltspunkte für eine fehlende Zahlungsfähigkeit gegeben sind.
(10.) Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein, hat der Kunde auf Verlangen von OSKO eine gleichwertige Sicherheit zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird unwiderlegbar drohende Zahlungsunfähigkeit vermutet.
1. Prüf- und Rügepflicht
Der Kunde hat unverzüglich die Ware auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie binnen 7 Tagen nach Abholung bzw. Anlieferung in schriftlicher Form bei OSKO eingehen.
2. Berechtigte Beanstandungen
(1.) Bei Mengenabweichungen der Lieferung ist OSKO berechtigt, Fehlmengen nachzuliefern oder entsprechende Gutschriften zu erteilen.
(2.) Im Übrigen hat der Kunde OSKO die Möglichkeit einzuräumen, Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu leisten, und dies mindestens drei Mal.
(3.) Schadensersatzansprüche des Kunden werden begrenzt auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Liegen diese Tatbestände nicht vor, so kann der Kunde Minderung des Kaufpreises verlangen. Im Übrigen haftet OSKO nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet OSKO nicht für entgangenen Gewinn, Mangel-Folgeschäden oder sonstige Vermögensschäden.
(4.) Nicht beanstandet werden können durch Witterungseinflüsse und/oder den Gebrauch der Ware entstehende Farbabweichungen und/oder Verformungen. Gleiches gilt für geringfügige Farbabweichungen, die sich produktionsbedingt nicht ausschließen lassen. Weiterhin haftet OSKO lediglich für die Konsistenz, nicht jedoch für die Funktionalität der Materialien im Einsatz beim Endverbraucher. Dies gilt nicht, wenn eine Funktionalitätszusage als Garantieerklärung abgegeben worden ist.
3. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
4. Haftung
Die vorstehenden Vorschriften, wonach die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten auch für alle Ansprüche aus Produkt- oder Produzentenhaftung und wegen der Verletzung von Nebenpflichten.
Soweit die Haftung von OSKO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im zulässigen Umfang für Mitarbeiter im Innen- wie im Außendienst.
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten der Parteien ist Ochtrup.
2. Gerichtsstand
Zulässig wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Steinfurt bzw., das Landgericht Münster, dies gilt auch für Urkundenprozesse und Beweissicherungsverfahren.
3. Schriftform
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Erinnerung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform.
4. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig, unwirksam oder unzulässig sein, so wird dadurch der Vertrag in seiner Gänze nicht berührt, vielmehr soll die unwirksame, nichtige oder unzulässige Passage durch eine wirksame ersetzt werden, die der zu streichenden Passage in ihrer Zielsetzung am nächsten kommt.
Ochtrup im Februar 2007